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Textilien können registrierungspflichtige Elektrogeräte sein

Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach begrüßt, wonach auch Textilien registrierungspflichtige Elektrogeräte sein können.

"Auch Hersteller solcher Produkte sind deshalb  verpflichtet, sich bei der "stiftung ear" zu registrieren. Das genau  entspricht der im ElektroG festgeschriebenen Produktverantwortung", so Hartmut Theusner, Vorstand der stiftung ear. Laut VG Ansbach handelt es sich bei den Fußwärmern und Heizdecken um Geräte mit aktiver Wärmeerzeugung. Durch die aktive Wärmeerzeugung unterschieden sie sich von herkömmlichen Funktionstextilien, die lediglich Körperwärme speichern könnten. Dieser Unterschied komme auch im Preis zum Ausdruck und stehe für die Kunden im Vordergrund. Daher seien die Decken und Fußwärmer als Elektrogeräte anzusehen.
Als Bestandteil privater Haushalte seien sie den Haushaltskleingeräten zuzuordnen, für die eine Registrierungs- und Entsorgungspflicht des Herstellers bestehe. Das Gericht widersprach damit der Ansicht des Herstellers, der gegen seine Registrierungspflicht geklagt hatte. Nach seiner Meinung fielen die Produkte nicht unter das ElektroG, weil sie ihre eigentliche Funktion bereits ohne die elektrische, aktive Beheizung erfüllten. Die Heizung sei ein vernachlässigbarer Zusatznutzen. Der Hersteller der Kleingeräte hatte gehofft, dass das Gericht ähnlich wie in einem früheren Fall entscheiden würde. So war der Sportartikelhersteller adidas gegen seine Registrierungspflicht für einen Sportschuh mit elektrisch verstellbarer Fersendämpfung vor Gericht gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht folgte im Jahr 2008 noch der Argumentation, dass der Schuh auch ohne die Elektronik funktionstüchtig sei und daher keine Registrierungspflicht bestehe. Seitdem versuchen immer wieder Hersteller, diese Rechtsprechung für sich nutzbar zu machen.

Quelle: EM/ear


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